Anwalt in der Verteidigung gegen § 184b StGB

Dr. Baumhöfener, LL.M.

Erfahrener und qualifizierter Anwalt für Kinderpornografie in Hamburg

Anwalt in der Verteidigung gegen § 184b StGB

Fachanwalt für Strafrecht & Anwalt für § 184b StGB

Vorwürfe wegen Besitzes oder Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b StGB) sind für den Beschuldigten ganz besonders unangenehm.

Als Anwalt verteidige Sie vorurteilsfrei und unerschrocken beim Vorwurf des § 184b StGB. Bundesweit.

Dr. Baumhöfener, LL.M. | Rechtsanwalt& Fachanwalt für Strafrecht

In einer Welt, in der das Internet zunehmend an Bedeutung gewinnt, steigt auch die Notwendigkeit, sich mit den rechtlichen Aspekten digitaler Inhalte auseinanderzusetzen. Eine der gravierendsten und sensibelsten Bereiche ist der Umgang mit kinderpornografischen Inhalten, der nach § 184b StGB streng geahndet wird. In solchen komplexen und heiklen Fällen ist fachkundige Rechtsberatung und Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht setze ich, Dr. Jesko Baumhöfener, mich intensiv und kompetent mit der Materie des § 184b StGB auseinander. Mein Ziel ist es, eine professionelle, diskrete und effektive Verteidigung zu gewährleisten. In diesem Kontext möchte ich Ihnen einen umfassenden Einblick in die rechtlichen Aspekte und den Umgang mit Vorwürfen nach § 184b StGB geben.

Vorgehen bei Ermittlungen und Vorwürfen

Bei Ermittlungen wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. Die ersten Schritte nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sind oft entscheidend für den weiteren Verlauf des Falles. Als Ihr Verteidiger analysiere ich umgehend die Situation, kläre die rechtlichen Rahmenbedingungen und entwickle eine Strategie, die auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten ist. Ein umsichtiges Vorgehen ist hierbei unerlässlich, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren und eine effektive Verteidigung sicherzustellen.

Einzigartige Verteidigungsstrategien

Meine jahrelange Erfahrung als Anwalt im Umgang mit Fällen des § 184b StGB ermöglicht es mir, individuelle und effektive Verteidigungsstrategien für meine Mandanten zu entwickeln. Ich verstehe, dass jeder Fall einzigartig ist und eine spezifische Herangehensweise erfordert. Mein Ziel ist es stets, die bestmöglichen Ergebnisse für meine Mandanten zu erzielen, indem ich die Einzelheiten jedes Falles genau analysiere und entsprechend handele.

1.

Erstgespräch

Als Ihr Anwalt beginne ich unsere Zusammenarbeit mit einem unverbindlichen Erstgespräch. In diesem Gespräch nehme ich mir Zeit, Ihr spezielles Anliegen zu verstehen, berate Sie zu Ihren rechtlichen Optionen, biete erste Hilfestellungen und beantworte all Ihre Fragen.

2.

Akteneinsicht

Sobald mir die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft vorliegt, prüfe ich alle Unterlagen gewissenhaft. Es ist mir wichtig, die Beweislage genau zu analysieren, um die stärkstmögliche Verteidigung für Ihren Fall zu entwickeln.

3.

Strategie

Auf Grundlage meiner juristischen Analyse entwerfe ich eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Mein Ziel ist es, die bestmögliche Verteidigung für Sie sicherzustellen.

4.

Verteidigung

In der Verteidigung setze ich meine umfassende Expertise ein, um Sie engagiert und kompetent zu vertreten. Dabei liegt mein Fokus darauf, Ihre Rechte und Interessen konsequent zu schützen und zu verteidigen.

Meine Leistungen als Anwalt für § 184b

24/7 Erreichbarkeit

Sie können mich immer erreichen und erhalten eine telefonische Erstberatung.

Anwalt in der Verteidigung gegen § 184b StGB

Kinderpornographische Inhalte

Sowohl im Umgang mit den Ermittlungsbehörden, als auch mit Richtern erfahren.

Anwalt in der Verteidigung gegen § 184b StGB

Experte beim Vorwurf § 184b StGB

Ich habe über die Jahre zahlreiche Verfahren wegen des Vorwurfs „Kinderpornographie“ vertreten.

Anwalt in der Verteidigung gegen § 184b StGB

Spezialisierung im Strafrecht

Mit der Spezialisierung auf das deutsche Strafrecht kenne ich die ganze „Klaviatur“ des StPO.

Professionelle Erfahrung

Verteidigung vom Ermittlungsverfahren, über die Hauptverhandlung bis zur Revision im Strafrecht.

Kooperation im Strafrecht

Das Team um Dr. Baumhöfener bietet erfahrene Rechtsanwälte auch für strafrechtliche Umfangsverfahren.

QUALIFIZIERTER ANWALT BEIM VORWURF DES § 184b

Warum Klienten mir vertrauen

Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg. und habe seit dem Jahr 2008 zahlreiche Verfahren wegen des Vorwurfs des Besitzes oder Verbreitens von kinderpornographischen Schriften vertreten.

Mandanten vetrauen auf meine Expertise, Erfahrung und meinen qualifizierten Umgang sowohl mit den Ermittlungsbehörden und den Gerichten, als auch mit den Sachverständigen bei der Verteidgung gegen § 184b StGB.

15+

Jahre erfolgreiche
Arbeit als Rechtsanwalt.

200+

Verfahren als Anwalt gegen den Vorwurf § 184b StGB.

230+

Positive Bewertungen von Mandanten.

Bundesweite Vertretung

Als Anwalt ist die Verteidigung gegen § 184b StGB sehr komplex und wirft viele Fragen auf.
Ich helfe Ihnen gerne, diese Fragen zu beantworten!

Häufige Fragen zu § 184b StGB

Anwalt in der Verteidigung gegen § 184b StGB – FAQ

Die zentrale Vorschrift ist § 184b StGB, wonach die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe gestellt ist. § 184b StGB verbietet jeglichen Umgang mit kinderpornographischen Inhalten. Die Vorschrift dient dem Schutz von Kindern und soll bereits die mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestrafen und dadurch letztlich verhindern.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen des § 184b StGB. Anwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener gibt Ihnen außerdem einige Hinweise und Ratschläge für den Fall, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit kinderpornographischem Inhalt anhängig ist.

Wie häufig wird wegen § 184b StGB ermittelt?

Im Jahr 2014 erfassten das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter etwa 6.500 Fälle wegen der Verbreitung und des Besitzes oder Verschaffung von kinderpornographischen Inhalten nach § 184b StGB. Zum Vergleich: Insgesamt registrierten die Behörden über sechs Millionen Straftaten bundesweit. Die Aufklärungsquote bei Vorwürfen wegen § 184b StGB ist mit über 80 Prozent dagegen verhältnismäßig hoch.

Was ist unter einer kinderpornographischem Inhalt gemäß § 184b StGB zu verstehen?

Für das Verständnis des § 184b StGB ist wichtig zu wissen, was überhaupt unter einem „kinderpornographischen Inhalt“ zu verstehen ist. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Definition dieses Begriffs. Demnach fallen darunter pornographische Schriften, wenn diese sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand haben.

Als Kind sind dabei Personen unter vierzehn Jahren zu verstehen. Ebenfalls erfasst sind Schriften, welche ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen. Schließlich fällt unter § 184b StGB Material, das die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise zeigt.

Von großer Bedeutung ist, dass der Begriff der „Schriften“ weit zu begreifen ist: Gemeint sind auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 184b StGB?

Weil die Vorschrift dem sexuellen Missbrauch von Kindern vorbeugen soll, ist ihr Anwendungsbereich weit gefasst. Den Grundtatbestand bildet der erste Absatz der Vorschrift. In vier Ziffern sind zahlreiche Handlungen unter Strafe gestellt:

Nach § 184b Absatz 1 Nummer 1 StGB macht sich strafbar, wer eine kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Nach Nummer 2 ist es strafbar, einer anderen Person den Besitz an kinderpornographischem Material zu verschaffen, welches ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.

Nach Nummer 3 des § 184b Absatz 1 StGB ist die Herstellung von Kinderpornographie verboten, wenn es ein tatsächliches Geschehen zeigt. Nach Nummer 4 sind Vorbereitungshandlungen für die Verbreitung oder das Besitzverschaffen im Sinne der Nummern 1 und 2 strafbar.

Welches Verhalten ist nach § 184b Absatz 2 StGB strafbar?

A§ 184b Absatz 2 StGB erhöht den Strafrahmen für gewerbsmäßige Handlungen sowie für Straftaten, die der Täter als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. Bei diesem Absatz handelt es sich um eine Qualifikation zum Grundtatbestand.

Das heißt, der Gesetzgeber sieht hier eine Strafverschärfung vor für ein bestimmtes Verhalten des Täters vor. Anwendbar ist dieser Absatz, wenn der Täter eine Handlung nach § 184b Absatz 1 StGB begeht. In den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 muss es sich um kinderpornographische Inhalte handeln, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.

Gewerbsmäßiges Handeln bedeutet, dass der Täter sich eine dauerhafte Einnahmequelle schaffen möchte. Denkbar ist etwa der regelmäßige Verkauf von Kinderpornographie. Als Mitglied einer Bande handelt der Täter, wenn er die Straftaten zusammen mit mindestens zwei anderen Personen begeht.

Wer macht sich nach § 184b Absatz 3 StGB strafbar?

Schließlich wird nach § 184b Absatz 3 StGB bestraft, wer sich den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, verschafft.

Ist der Versuch einer von § 184b StGB erfassten Handlung strafbar?

Nach § 184b Absatz 4 StGB ist der Versuch grundsätzlich strafbar. Das Gesetz schließt die Strafbarkeit des Versuchs lediglich für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3 aus.

Sind fiktive Darstellungen strafbar?

Bei § 184b Absatz 1 Nummer 1 StGB kommt es nicht darauf an, ob das Material ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder ob es sich um fiktive Darstellungen, wie z.B. Comics oder Mangas, handelt. Auch ob beispielsweise ein Film ein wirkliches oder ein gestelltes Geschehen zeigt, ist nicht entscheidend. All diese Fälle sind nach Nummer 1 strafbar, wenn der Täter das Material verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Für eine Strafbarkeit nach § 184b Absatz 1 Nummer 2 StGB ist maßgeblich, ob die betroffenen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Durch diese Einschränkungen sollen erkennbar künstliche Darstellungen ausgeschlossen werden, das heißt, Zeichnungen, Comics oder Mangas unterfallen nicht der Nummer 2. Ein wirklichkeitsnahes Geschehen liegt vor, wenn das Material sexuelle Handlungen zeigt, die nach dem äußeren Erscheinungsbild echt wirken. Das bedeutet beispielsweise, dass eine als Kind dargestellte Person nicht unbedingt unter 14 Jahre alt sein muss. Es genügt, wenn bei dem Betrachter der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Kind unter vierzehn Jahren handelt.

Auch für den genauen Anwendungsbereich von § 184b Absatz 2 und 3 StGB ist von Bedeutung, ob ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen vorliegt.

Was ist, wenn ich mir die kinderpornographischen Inhalte nur angeschaut, nicht aber gespeichert habe?

Ob § 184b StGB den bloßen Konsum von Kinderpornografie erfasst, war unter Juristen umstritten. § 184b Absatz 3 StGB spricht nur davon, dass sich strafbar macht, wer sich den Besitz an kinderpornographischen Inhalten verschafft. Zweifelhaft ist, ob sich derjenige den Besitz an Kinderpornografie verschafft, der sie am Bildschirm betrachtet, aber nicht abspeichert. Technisch betrachtet führt das Aufrufen von Internetseiten oder Videostreams dazu, dass die Daten in den Zwischenspeicher abgelegt werden. Dieser Zwischenspeicher ist für den normalen Nutzer nicht sichtbar. Außerdem wird der Speicher meist automatisch gelöscht, wenn der Browser geschlossen oder das Gerät ausgeschaltet wird. Nunmehr hat der Gesetzgeber aber mit § 184b Abstz 3 StGB klargestellt, dass ausch strafbar ist, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt abzurufen. Mithin der Aufruf von Kinderpornographie im Internet.

Kinderpornographische und jugendpornographische Inhalte werden aufgerufen, wenn „der Nutzer die Übertragung der Daten durch Telemedien veranlasst und sich dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt verschafft“ (BT-Drs. 18/2601, 34).

Ist der Besitz von Posing-Dateien gemäß § 184b StGB auch strafbar?

Nach der aktuellen Gesetzesänderung sind nunmehr auch Posing-Aufnahmen unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber hat den Begriff des kinderpornographischen Inhalts erheblich erweitert. Früher war für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB erforderlich, dass das Material sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigt. Nach heutiger Rechtslage reicht es aus, wenn die unbekleideten Genitalien „in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ gezeigt werden. Außerdem genügt für eine Strafbarkeit die „sexuell aufreizende Wiedergabe“ der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Unter diesen juristischen Formulierungen sind die so genannten Posing-Aufnahmen zu verstehen. Von § 184b StGB können also beispielsweise Fotos und Videos von unbekleideten Kindern erfasst sein. Voraussetzung ist, dass die Geschlechtsteile unnatürlich betont werden oder das Kind in einer sexuell aufreizenden Haltung abgebildet ist. Auch wenn die Erweiterung der Strafbarkeit für die Verbesserung des Kinderschutzes wichtig ist – der Tatbestand ist weit gefasst und ungenau formuliert. Im Einzelfall wird es häufig schwierig sein, bestimmtes Material als strafbar oder nicht strafbar einzuordnen. Es steht zu erwarten, dass die Neufassung des § 184b StGB zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen wird.

Die Ansicht der Rechtsprechung wird von zahlreichen Juristen kritisiert. Da der Arbeitsspeicher flüchtig sei und in der Regel mit dem Ausschalten des Gerätes gelöscht werde, fehle es an einem tatsächlichen Verschaffen von Besitz.

Im Zuge der Reform des § 184b StGB hat der Gesetzgeber eine Klarstellung leider versäumt. Aus diesem Grunde besteht weiter Rechtsunsicherheit darüber, ob der Tatbestand der Vorschrift auf den bloßen Konsum von Kinderpornographie auszudehnen ist. Wir raten Ihnen, sich in jedem Fall einem Strafverteidiger anzuvertrauen, um sich gegen Vorwürfe der Ermittlungsbehörden zu wehren.

Wie kommen die Ermittlungsbehörden auf die Täter?

In der Edathy-Affäre haben die Ermittlungen in Kanada begonnen. Die kanadischen Behörden übergaben dem deutschen Bundeskriminalamt eine umfassende Liste mit den Namen von Personen, die mutmaßlich verbotenes Material gekauft hatten. Ein solches weltweites Verfahren stellt aber wohl eher die Ausnahme dar.

Viele Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornos werden über das Internet begangen. Die Anonymität des Internets schützt den Täter aber nur begrenzt. Gelangen die Ermittler an die IP-Adresse eines Verdächtigen, kann es ganz schnell gehen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich an den Provider und verlangt die Herausgabe der gespeicherten Daten zu dieser Adresse. Auf diesem Weg gelangen die Behörden an den tatsächlichen Anschlussinhaber. Ein solches Vorgehen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bedarf unter bestimmten Umständen einer gerichtlichen Anordnung. Auf IP-Adressen stoßen die Behörden beispielsweise, indem sie Tauschbörsen oder einschlägige Internetforen überwachen.

Denkbar ist auch, dass der Täter anderweitig Spuren hinterlassen hat. Im Fall Edathy sind die Behörde durch Kundenlisten auf die Täter aufmerksam geworden. Wer im Internet oder anderweitig beispielsweise per Kreditkarte einkauft, hinterlässt fast immer Hinweise auf seine Identität.

Verfahrensfehler der Strafverfolgungsbehörden bei der Identitätsermittlung können ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben. Daher wird ein Strafverteidiger genau prüfen, ob die Ermittlungsbehörden sich im Einzelfall an die engen Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung gehalten haben.

Was passiert, wenn gegen mich wegen § 184b StGB ermittelt wird?

Wenn die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahrenwegen Umgangs mit kinderpornographischem Inhalt gegen Sie einleiten, bedeutet das zunächst einmal, dass die Ermittler von einem Anfangsverdacht ausgehen. Das heißt, die Behörden halten es für möglich, dass Sie an einer Straftat beteiligt waren oder sind. Die Hürden für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind recht niedrig. Polizei und Staatsanwaltschaft sind gesetzlich verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, wenn ihnen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

Lassen Sie nicht einschüchtern, wenn sie beispielsweise eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. Die Polizei macht im Zweifel nur, was ihr das Gesetz vorschreibt – sie erforscht den Sachverhalt. Nicht selten stellt sich bald heraus, dass ein Missverständnis vorliegt oder die Strafverfolgungsbehörden einen Fehler begangen haben.

Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung?

Sollten die Ermittlungsbehörden eine Wohnungsdurchsuchung bei Ihnen durchführen oder durchgeführt haben, kann der Rat nur lauten, sich an einen Strafverteidiger zu wenden. Die Durchsuchung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Verstoßen die Ermittler gegen die rechtlichen Vorgaben, ist die Maßnahme rechtswidrig und daraus gewonnene Beweise im Zweifel unverwertbar.

Im Ernstfall sollten Sie vor allem Ruhe bewahren. Lassen Sie sich von den Ermittlern die Dienstausweise und vor allem den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen. Notieren Sie sich Namen und Dienststelle der Beamten. Versuchen Sie, so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt zu erreichen. Fast alle Strafverteidiger bieten eine Notfallrufnummer, die Tag und Nacht erreichbar ist. Nutzen Sie diese Gelegenheit! Versuchen Sie, die Polizisten zu bitten, mit der Durchsuchung zu warten bis ihr Rechtsanwalt eintrifft.

Lassen Sie sich nicht von den Ermittlern verunsichern. Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, solange Sie die Ermittler nicht bei der Arbeit stören.

Was passiert mit meinen Datenträgern nach der Durchsuchung?

In der Regel werden die Ermittler Datenträger, Computer, Laptops und andere technische Geräte sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Behörden sind berechtigt, diese Gegenstände mitzunehmen und zu untersuchen, wenn dies für die Ermittlungen erforderlich ist.

Grundsätzlich muss eine Beschlagnahme nicht gerichtlich angeordnet sein. Beschlagnahmen dürfen durch die Staatsanwaltschaft oder durch Polizeibeamte angeordnet werden. Ist ein Durchsuchungsbeschluss mit der richterlichen Anordnung versehen, alle aufgefundenen Beweismittel zu beschlagnahmen, reicht das in der Regel nicht aus. Der Gerichtsbeschluss muss einen zu beschlagnahmenden Gegenstand genau bezeichnen. Erfolgt eine Beschlagnahme ohne richterlichen Beschluss, muss die Polizei die Beschlagnahme innerhalb von drei Tagen gerichtlich bestätigen lassen.

Als Betroffener haben Sie außerdem das Recht, eine erfolgte Beschlagnahme durch ein Gericht prüfen zu lassen. Sie können – je nach den Umständen des Einzelfalls – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen oder Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss einlegen.

Wie lange dauert eine Auswertung der Datenträger?

Wie lange eine Auswertung der Datenträger dauert, lässt sich pauschal nicht beantworten. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bedeutsam ist vor allem, wie viele Datenträger die Ermittler sichergestellt haben und wie groß der zu durchsuchende Datenspeicher ist. Hinzu kommt, dass die Behörden die Datenträger nicht immer selbst auswerten, sondern mitunter externe Dienstleister beauftragen. Dies kann die Auswertung zusätzlich verzögern.

Nach unserer Erfahrung nimmt die Auswertung von Datenträgern auf der Suche nach kinderpornographischen Inhalten mindestens sechs Monate in Anspruch.

Sollte ich den polizeilichen Vernehmungstermin wahrnehmen?

Haben Sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten, sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren. Die Beamten sind geschult und erfahren in der Vernehmungstechnik. Als Beschuldigter ohne Rechtsanwalt zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, ist daher selten empfehlenswert.

Zu dem polizeilichen Vernehmungstermin müssen Sie nicht erscheinen! Erst die Vorladung durch einen Staatsanwalt ist verpflichtend.

Immerhin haben Sie durch die Vorladung erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird. Nutzen Sie die Gelegenheit und wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt wird ihre umfassende Interessenvertretung und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen. Vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat zwar auch der Strafveteidiger keinen Anspruch auf Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Dennoch werden die Ermittler eher mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten als unmittelbar mit dem Beschuldigten.

Kann ich mich gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgreich wehren?

Gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung können Sie sich unter bestimmten Umständen erfolgreich verteidigen. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 81b StPO vor, soweit diese entweder für die Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. In solchen Fällen dürfen die Behörden beispielsweise die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken anordnen.

Der Durchführung des Strafverfahrens dienen erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn sie die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten beweisen sollen. Denkbar ist beispielsweise, dass Fingerabdrücke mit Tatortspuren verglichen werden sollen oder der Täter von Zeugen wiedererkannt werden soll.

Wenn die Behörden die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht hinreichend beachtet haben, können Sie sich dagegen wehren.

Welche Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens gibt es?

Die Strafprozessordnung sieht mehrere Möglichkeiten vor, ein Ermittlungsverfahren einzustellen. Kommt der Staatsanwalt zu dem Ergebnis, dass entweder kein strafbares Verhalten vorliegt oder die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichend sind, wird er das Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO einstellen.

Daneben ist denkbar, dass die Staatsanwaltschaft ein strafbares Verhalten feststellt, aber die Schuld des Täters für gering hält. Das ist häufig der Fall, wenn es sich um weniger schwerwiegende Verstöße handelt oder der Täter erstmalig aufgefallen ist. Dann kann der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO mit Zustimmung des Gerichts ohne Auflage einstellen. Möglich ist aber auch die Einstellung wegen geringer Schuld gegen Auflagen nach § 153 a StPO. In diesem Fall muss ebenfalls das zuständige Gericht zustimmen. Als Auflagen kommt etwa die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in Betracht.

Wie sonst ist eine Gerichtsverhandlung zu verhindern?

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, gibt es noch einen Weg, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden: Einen Strafbefehl. Wenn der zuständige Staatsanwalt bei Gericht einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten beantragt und der Richter zustimmt, wird eine Hauptverhandlung vermieden.

Bei einem Strafbefehl handelt es sich um ein schriftliches Verfahren. Das bedeutet, die Strafe gegen den Beschuldigten bestimmt die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts schriftlich. Eine Gerichtsverhandlung findet dann nicht statt. Das Strafbefehlsverfahren ist aber nur in bestimmten Situationen möglich. Wichtig ist vor allem, dass auf diesem Weg grundsätzlich allein eine Geldstrafe festgesetzt werden darf. Nur wenn der Betroffene einen Verteidiger hat, darf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden, solange sie zur Bewährung ausgesetzt wird.

Muss ich zu einer Gerichtsverhandlung wegen § 184b StGB erscheinen?

Zu einer Gerichtsverhandlung müssen Sie erscheinen. Folgen Sie der Vorladung des Richters nicht und bleiben Sie der Hauptverhandlung schuldhaft fern, kann das Gericht Ihre Vorführung anordnen. Das heißt, zum nächsten Termin können Sie unter Zwang vorgeführt, beispielsweise indem die Polizei Sie abholt. Möglich ist sogar, dass der Richter bei Nichterscheinen einen Haftbefehl gegen Sie erlässt. Auch wenn letzteres eher die Ausnahme ist, sieht die StPO dieses Zwangsmittel vor.

Riskieren Sie besser nichts – das Nichterscheinen vor Gericht erhöht Ihre Verteidigungsmöglichkeiten nicht. Lassen Sie sich besser frühzeitig von einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Der Rechtsanwalt wird Sie zu dem Gerichtstermin begleiten und in dem Strafverfahren Ihre Rechte und Interessen verteidigen.

Sofern der Ausgang der Gerichtsverhandlung für Sie ungünstig ist, haben Sie die Möglichkeit, gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung oder einer Revision im Strafrecht durchzuführen.

Ist eine Therapie empfehlenswert?

Der Hang zum Umgang mit Kinderpornographie kann krankhafte Gründe haben. Pädophilie gilt als psychische Störung, wenn das sexuelle Interesse an Kindern dauerhaft ist und der Betroffene darunter leidet oder reale Sexualkontakte zu Kindern auslebt. Mittlerweile gibt es bundesweit zahlreiche Beratungs- und Therapiestellen für Menschen mit pädophiler Neigung. Die Arbeit mit einem Therapeuten kann für den Betroffenen eine Befreiung sein. Die Therapeuten arbeiten dabei regelmäßig unter Schweigepflicht und bieten eine anonyme Beratung an. Nicht selten gewinnt der Betroffene erst im Laufe einer Behandlung die Einsicht, durch den Konsum von Kinderpornos den Kindesmissbrauch zu fördern.

Sich freiwillig einer Therapie zu stellen, ist aber nicht nur aus gesundheitlicher Sicht sinnvoll. Gerichte ordnen in Verfahren wegen kinderpornographischer Schriften häufig Therapien an. Bereits aufgenommene Therapien können Richter zu Gunsten des Täters werten. Der Betroffene wird milder bestraft, wenn er sich einsichtig zeigt und seinen Fehler bereut.

Treten Sie auch diesbezüglich mit uns in Kontakt. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener kann Ihnen gute und vertrauenswürdige Therapeuten empfehlen.

Was für eine Strafe habe ich zu erwarten?

§ 184b StGB sieht einen im Vergleich zu den Vorschriften § 184 und § 184a StGB erhöhten Strafrahmen vor. Der Grund ist, dass die Vorschrift den Schutz der Kinder bezweckt und Kindesmissbrauch vorbeugen soll. Ein Verhalten nach § 184b Absatz 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Wer nach § 184b Absatz 2 StGB gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. § 184b Absatz 3 StGB sieht für den Besitz kinderpornographischer Inhalte eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis wegen § 184b StGB?

Einen Eintrag ins Führungszeugnis müssen Sie grundsätzlich erst fürchten, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt werden.

Allerdings werden bereits vorhandene Verurteilungen berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise in der Vergangenheit zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden sind, reicht ein Urteil mit 20 Tagessätzen aus, um in Ihr Führungszeugnis aufgenommen zu werden.

Deshalb ist es sinnvoll, sich in einem Ermittlungsverfahren frühzeitig zu verteidigen und die Strafverfolgung nicht zu ignorieren. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen genau sagen, welche Strafen Ihnen drohen und ob Sie einen Eintrag in Ihr Führungszeugnis zu befürchten haben.

Aus den gleichen Gründen sollte jede Strafverteidigung grundsätzlich darauf ausgerichtet sein, eine Hauptverhandlung und damit eine Verurteilung zu verhindern.

Schlussfolgerung

Die Verteidigung als Anwalt gegen Anklagen gemäß § 184b StGB erfordert nicht nur fachliche Expertise, sondern auch ein tiefes Verständnis für die Komplexität und Sensibilität der Materie. Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht biete ich meinen Mandanten eine umfassende, kompetente und einfühlsame Verteidigung in diesen schwierigen Zeiten. Wenn Sie mit Vorwürfen gemäß § 184b StGB konfrontiert sind, kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung und Vertretung.