Nach der aktuellen Gesetzesänderung sind nunmehr auch Posing-Aufnahmen unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber hat den Begriff des kinderpornographischen Inhalts erheblich erweitert. Früher war für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB erforderlich, dass das Material sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigt. Nach heutiger Rechtslage reicht es aus, wenn die unbekleideten Genitalien „in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ gezeigt werden. Außerdem genügt für eine Strafbarkeit die „sexuell aufreizende Wiedergabe“ der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Unter diesen juristischen Formulierungen sind die so genannten Posing-Aufnahmen zu verstehen. Von § 184b StGB können also beispielsweise Fotos und Videos von unbekleideten Kindern erfasst sein. Voraussetzung ist, dass die Geschlechtsteile unnatürlich betont werden oder das Kind in einer sexuell aufreizenden Haltung abgebildet ist. Auch wenn die Erweiterung der Strafbarkeit für die Verbesserung des Kinderschutzes wichtig ist – der Tatbestand ist weit gefasst und ungenau formuliert. Im Einzelfall wird es häufig schwierig sein, bestimmtes Material als strafbar oder nicht strafbar einzuordnen. Es steht zu erwarten, dass die Neufassung des § 184b StGB zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen wird.
Die Ansicht der Rechtsprechung wird von zahlreichen Juristen kritisiert. Da der Arbeitsspeicher flüchtig sei und in der Regel mit dem Ausschalten des Gerätes gelöscht werde, fehle es an einem tatsächlichen Verschaffen von Besitz.
Im Zuge der Reform des § 184b StGB hat der Gesetzgeber eine Klarstellung leider versäumt. Aus diesem Grunde besteht weiter Rechtsunsicherheit darüber, ob der Tatbestand der Vorschrift auf den bloßen Konsum von Kinderpornographie auszudehnen ist. Wir raten Ihnen, sich in jedem Fall einem Strafverteidiger anzuvertrauen, um sich gegen Vorwürfe der Ermittlungsbehörden zu wehren.