§ 184c StGB Jugendpornografische Inhalte

Ein Ermittlungsverfahren nach § 184c StGB wegen des Besitzes, der Verbreitung oder Herstellung jugendpornografischer Inhalte stellt Betroffene vor erhebliche persönliche und strafrechtliche Konsequenzen. Die Grenze zur Strafbarkeit wird oft schneller überschritten, als viele vermuten – auch ohne eigenes Zutun.
Umso wichtiger ist eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt im Sexualstrafrecht. Wir vertreten Sie mit juristischer Expertise und der gebotenen Diskretion.
Strafbarkeit, Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten bei einem sensiblen Tatvorwurf
Anwalt in der Verteidigung gegen 
§ 184b StGB - Jesko Baumhöfener

Was sind jugendpornografische Inhalte nach § 184c StGB?

Der Straftatbestand des § 184c StGB stellt die Verbreitung, Erwerb und Besitz von jugendpornografischen Inhalten unter Strafe. Im Unterschied zu § 184b StGB (kinderpornografische Inhalte) geht es hier um Darstellungen von Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren in sexuellen Handlungen.
Auch wenn die Einwilligung der dargestellten Personen vorliegt oder diese selbst mitwirken, bleibt der Umgang mit solchen Inhalten strafbar – eine Einwilligung der dargestellten Personen schützt nicht vor strafrechtlicher Verfolgung.

Was gilt rechtlich als jugendpornografisch?

Nach § 184c StGB gelten Darstellungen dann als jugendpornografisch, wenn:
Sexuelle Handlungen von, an oder mit Jugendlichen dargestellt werden,
oder die Darstellung geeignet ist, den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen realistisch wiederzugeben.
Ebenso erfasst sind sogenannte Posing-Bilder, wenn sie in ihrer Machart sexuell aufreizend inszeniert sind – selbst wenn keine explizite sexuelle Handlung gezeigt wird.
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§ 184b StGB - Jesko Baumhöfener

Strafandrohung gemäß

§ 184c StGB

Was droht bei Besitz, Verbreitung oder Herstellung jugendpornografischer Inhalte?

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Bereits der Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte oder das Herunterladen oder einfache Weiterleiten – etwa über Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke – kann strafbar sein. Der Grundtatbestand des § 184c StGB sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe vor.
Höheres Strafmaß bei besonders schweren Fällen
In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, systematischer Verbreitung oder Herstellung jugendpornografischer Inhalte – droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist in solchen Fällen deutlich schwieriger durchzusetzen.
Keine Bagatelle: Strafverfolgung auch bei geringen Mengen
Selbst der Erwerb und Besitz jugendpornographischer, einzelner Dateien kann eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge haben. In der Praxis werden auch kleinere Datenmengen mit hoher Konsequenz verfolgt. Besonders bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen im Kontext von „Sexting“ kann schnell der Eindruck einer Straftat entstehen – mit empfindlichen strafrechtlichen Folgen, einschließlich Eintrag ins Führungszeugnis.
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Was tun bei einer Anzeige wegen § 184c StGB?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen jugendpornografischer Inhalte eingeleitet wurde, gilt:

Keine Aussagen gegenüber der Polizei machen!

Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht.

Lassen Sie die Vorwürfe und die Beweislage umfassend prüfen, bevor Sie sich äußern.

In vielen Fällen lässt sich die Strafbarkeit entkräften oder das Verfahren einstellen, z. B. wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist oder es sich um eine unbeabsichtigte Speicherung handelt.
"Dank seiner Kompetenz, Hartnäckigkeit und exzellenten juristischen Arbeit wurde mein Fall letztendlich eingestellt – ein Ergebnis, für das ich unglaublich dankbar bin."
"Die Menge, der bei mir durch Zufall gefundenen, entspr. § 184 b StGB verbotenen Datenmaterials, war so extrem umfangreich, dass ein ganz erhebliches Strafmaß unvermeidlich schien. Durch Herrn RA Dr. Jesko Baumhöfener wurde jetzt ein Ergebnis erzielt, welches ich in meinem Verfahren nicht einmal entfernt erhofft hatte!"
"Herr Dr. Baumhöfener ist auf seinem Gebiet absolut kompetent, freundlich, transparent, ehrlich und fair. Er konnte mich erfolgreich in einer Sache vertreten. Es verlief alles schnell und unkompliziert. "

Wann geraten Betroffene ins Visier der Strafverfolgung?

Typische Situationen, die häufig Ermittlungen nach § 184c StGB auslösen:

Speicherung jugendpornografischer Inhalte auf eigenen Geräten

Die Strafverfolgung beginnt oft mit dem Verdacht auf Besitz jugendpornografischer Inhalte – etwa bei Durchsuchungen im Rahmen anderer Ermittlungen oder durch Hinweise Dritter. Bereits das Speichern solcher Dateien auf dem Smartphone, Computer oder in der Cloud kann strafbar sein – selbst wenn kein Vorsatz nachgewiesen wird. Ermittlungsbehörden werten Speicherorte wie Festplatten, Cloud-Dienste oder Chat-Backups aus.

Empfang über Messenger‒Dienste wie WhatsApp oder Telegram

Auch wer ungefragt Dateien mit jugendpornografischem Inhalt empfängt – z. B. in Gruppen-Chats oder Direktnachrichten – kann sich strafbar machen, wenn diese Inhalte nicht umgehend gelöscht werden. In der Praxis wird der Besitz in dem Moment bejaht, in dem sich die Datei auf dem Gerät befindet, unabhängig davon, ob sie aktiv geöffnet wurde. Viele Beschuldigte geraten allein durch automatisches Herunterladen von Medieninhalten ins Visier der Ermittler.

Weiterleitung auch unbeabsichtigt oder „aus Neugier“

Die Verbreitung jugendpornografischer Inhalte, also das Weiterleiten per Messenger, E-Mail oder Upload in soziale Netzwerke, stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar – unabhängig von der Menge oder dem Kontext. Auch wenn dies „aus Spaß“ oder ohne Bewusstsein über die Strafbarkeit geschieht, wird die Tat in der Regel strafrechtlich verfolgt. Selbst Jugendliche oder junge Erwachsene können hier mit Ermittlungsverfahren und Anklagen rechnen.

Wichtige Unterscheidung: Jugendliche vs. Kinder

Während der Besitz von kinderpornografischen Inhalten (§ 184b StGB) nahezu ausnahmslos strafbar ist, gibt es bei jugendpornografischen Inhalten unter § 184c StGB in bestimmten Konstellationen Ausnahmen – etwa bei sogenannten „Sexting“-Fällen unter Jugendlichen, sofern keine Verbreitung erfolgt und einvernehmlicher Austausch innerhalb einer Beziehung vorliegt. Dennoch ist hier besondere Vorsicht geboten, denn die Grenze zur Strafbarkeit ist schnell überschritten.

Grauzonen bei „Sexting“ und einvernehmlichem Austausch

Gerade im digitalen Alltag Jugendlicher, in dem intime Inhalte über Messenger oder soziale Netzwerke ausgetauscht werden, ist der Grat zwischen strafloser Handlung und strafbarer Verbreitung schmal. Selbst wenn Bilder oder Videos ursprünglich im Rahmen einer einvernehmlichen Beziehung entstanden sind, kann bereits das Weiterleiten an Dritte – etwa nach einer Trennung – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In solchen Fällen kommt es entscheidend auf Alter, Reifegrad, Absicht und die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
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Professionelle Verteidigung bei § 184c StGB – Ihr Anwälte für Sexualstrafrecht

Ein Vorwurf nach § 184c StGB bringt nicht nur strafrechtliche Risiken, sondern auch persönliche und soziale Belastungen mit sich. Als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht wissen wir, wie sensibel solche Verfahren geführt werden müssen – und wie wichtig eine frühzeitige, durchdachte Verteidigungsstrategie ist.
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Bereits im Ermittlungsverfahren können entscheidende Weichen gestellt werden:

Begleitung bei Durchsuchungen und erster Vernehmung
Prüfung der Beweislage und rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs
Strategische Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft

Unser Ziel: Einstellung des Verfahrens oder Vermeidung öffentlicher Hauptverhandlung

Unsere Kanzlei ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert. Wir vertreten Mandanten diskret, sachlich und mit Nachdruck – sowohl in Hamburg als auch bundesweit. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere konsequente Verteidigungspraxis.

Tatverdacht nach § 184c StGB? Jetzt schnell und besonnen handeln!

Wird Ihnen der Besitz oder die Verbreitung jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen? Eine Durchsuchung und ein Ermittlungsverfahren nach § 184c StGB können gravierende Folgen für Ihr Leben haben – strafrechtlich, beruflich und persönlich.
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei und holen Sie sich sofort rechtlichen Beistand. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser lassen sich Fehler vermeiden und Ihre Verteidigung aufbauen.
Kontaktieren Sie uns – diskret, erfahren und auf Sexualstrafrecht spezialisiert.
Dr. Jesko Baumhöfener, LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht

Häufige Fragen zu § 184c StGB

Haben Sie noch weitere Fragen? Rufen Sie mich gerne an oder nutzen das Kontaktformular.
Wann ist eine Darstellung nach § 184c StGB strafbar?
Eine Darstellung ist strafbar, wenn sie sexuelle Handlungen von oder an Jugendlichen (14-17 Jahre) zeigt oder diese in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung dargestellt werden.
Ist der Versuch strafbar?
Grundsätzlich ja. Dies gilt allerdings nicht für den Versuch, einer anderen Person den Besitz an einem jugendpornografischen Inhalt zu verschaffen. Auch der Versuch, einen jugendpornografischen Inhalt herzustellen, zu beziehen, zu liefern, vorrätig zu halten, anzubieten, zu bewerben oder es zu unternehmen, den Inhalt ein- oder auszuführen, ist nicht strafbar. Gleiches gilt für den Versuch, sich den Besitz an einem jugendpornografischen Inhalt zu verschaffen.
Sind fiktive Darstellungen strafbar?
Auch fiktive Darstellungen sexueller Handlungen genügen, mit Ausnahme der Tathandlungen nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB, müssen sie aber wirklichkeitsnah sein. Dies ist der Fall, wenn sie sich einem durchschnittlichen Betrachter anhand des äußeren Erscheinungsbildes als tatsächlich geschehen darstellen.
Dagegen stellen erkennbar künstliche Produkte wie Zeichnungen, Zeichentrickfilme und Comics, aber auch rein wörtliche Darstellungen und rein textliche Inhalte kein wirklichkeitsnahes Geschehen dar. Solche Inhalte unterfallen ausschließlich § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Hinsichtlich des Alters der missbrauchten Person kommt es auch bei fiktiven Darstellungen auf die Einschätzung eines verständigen Beobachters an. Häufig werden in streitigen Fällen Gutachter zu der Frage bestellt, von welchem Alter bei der dargestellten Person ausgegangen werden müsse.
Was ist, wenn ich nicht wusste, dass ich jugendpornografische Dateien besitze?
Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also gewusst und auch gewollt haben, jugendpornografische Inhalte zu besitzen. Wenn er dies nicht wusste (z. B. weil nachweislich eine andere Person die Dateien ohne sein Wissen auf den Computer geladen hat), macht der Computer-Besitzer sich nicht strafbar. Die bloß fahrlässige Begehung wird nicht unter Strafe gestellt.
Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Sofern der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haft (mit oder ohne Bewährung) verurteilt wird, gibt es einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis. Darüber hinaus erfolgt auch ein Eintrag ins Führungszeugnis, wenn der Verurteilte bereits zuvor zu einer Geldstrafe, gleich welcher Höhe, verurteilt wurde.
Kann eine Therapie das Strafmaß beeinflussen?
Wenn der Beschuldigte vor Gericht angeben kann, eine Therapie durchgeführt zu haben bzw. zurzeit eine Therapie durchführt, kann sich das positiv auf das Strafmaß auswirken. Dem Richter wird damit signalisiert, dass sich der Angeklagte bereits mit dem Unrecht der begangenen Tat auseinandergesetzt hat und darauf hinarbeitet, die Begehung derartiger Taten zukünftig zu vermeiden. Wir können Ihnen im Bedarfsfalle Kontakte zu guten Therapeuten herstellen.
Brauche ich einen Rechtsanwalt?
Auch bei vergleichsweise geringfügigen Delikten wie dem Umgang mit jugendpornografischen Schriften empfiehlt es sich immer, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen hinzuzuziehen. Gemeinsam mit dem Verteidiger werden dann die weiteren Schritte besprochen, die nach der Einleitung eines Strafverfahrens zu unternehmen sind.