Auch fiktive Darstellungen sexueller Handlungen genügen, mit Ausnahme der Tathandlungen nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB, müssen sie aber wirklichkeitsnah sein. Dies ist der Fall, wenn sie sich einem durchschnittlichen Betrachter anhand des äußeren Erscheinungsbildes als tatsächlich geschehen darstellen.
Dagegen stellen erkennbar künstliche Produkte wie Zeichnungen, Zeichentrickfilme und Comics, aber auch rein wörtliche Darstellungen und rein textliche Inhalte kein wirklichkeitsnahes Geschehen dar. Solche Inhalte unterfallen ausschließlich § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Hinsichtlich des Alters der missbrauchten Person kommt es auch bei fiktiven Darstellungen auf die Einschätzung eines verständigen Beobachters an. Häufig werden in streitigen Fällen Gutachter zu der Frage bestellt, von welchem Alter bei der dargestellten Person ausgegangen werden müsse.