Kinderpornografie im Strafrecht: Herstellung, Besitz und Verbreitung nach §184b StGB

Wer plötzlich mit dem Vorwurf der Kinderpornografie gemäß § 184b StGB konfrontiert wird, erlebt in der Regel einen tiefen Einschnitt in sein Leben. Oft beginnt alles mit einer unangekündigten Hausdurchsuchung, der Sicherstellung von Computern und Handys sowie der Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Umso wichtiger ist eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt im Sexualstrafrecht. Wir vertreten Sie mit juristischer Expertise und der gebotenen Diskretion.
In dieser Ausnahmesituation ist der wichtigste Rat: Sagen Sie der Polizei und der Staatsanwaltschaft nichts, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
Anwalt in der Verteidigung gegen 
§ 184b StGB - Jesko Baumhöfener

Kinderpornografie im Strafrecht

In diesem Beitrag informiert der Hamburger Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Jesko Baumhöfener, Fachanwalt für Strafrecht, über die ersten Schritte nach einer Hausdurchsuchung, die Bedeutung des Schweigerechts, die Notwendigkeit frühzeitiger anwaltlicher Hilfe sowie darüber, wann Inhalte rechtlich als kinderpornografisch gelten, welche Handlungen strafbar sind, welche Rolle technische Automatismen und der Vorsatz spielen und mit welchen Strafen und Nebenfolgen Beschuldigte rechnen müssen.

Inhalt:

Rechtsanwalt in der Verteidigung gegen 
§ 184b StGB - Jesko Baumhöfener

Was passiert, wenn plötzlich der Vorwurf der Kinderpornografie im Raum steht?

Der Verdacht des Besitzes, der Verbreitung oder der Herstellung kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b StGB bedeutet für Betroffene eine massive Zäsur in ihrem Leben. Der Vorwurf wiegt besonders schwer, da er, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, eine enorme soziale Sprengkraft besitzt. Allein das Bekanntwerden der Ermittlungen kann berufliche Konsequenzen nach sich ziehen und das private Umfeld sowie die Familie belasten. Der Straftatbestand des § 184b StGB wird vom Gesetzgeber und der Gesellschaft sehr sensibel behandelt. Das führt oft zu einer Vorverurteilung, noch bevor ein Gericht ein Urteil gefällt hat. Viele Betroffene fürchten daher zurecht um ihren Arbeitsplatz und ihren guten Ruf. Diese drohende Stigmatisierung erfordert von der ersten Sekunde an ein besonnenes und strategisches Vorgehen.

Typische Ausgangssituationen für Beschuldigte

In der Praxis beginnt ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie fast immer überraschend. Häufig steht die Polizei früh am Morgen vor der Tür, führt eine Hausdurchsuchung durch und stellt Computer, Handys, Tablets oder externe Speichermedien sicher. Viele Beschuldigte erfahren in diesem Moment zum ersten Mal, dass überhaupt ein Verdacht gegen sie besteht. Grundlage können vielfältige Hinweise sein. Dazu gehören internationale Datenbanken mit einschlägigen Dateien, technische Meldungen von Plattformbetreibern oder Auswertungen laufender Ermittlungen gegen andere Personen.
Betroffene erleben diese Situation regelmäßig als schockierend und existenzbedrohend. Neben der Sorge um eine mögliche Freiheitsstrafe kommen weitere Belastungen hinzu. Dazu zählen der Eingriff in die Privatsphäre, die Angst vor beruflichen Konsequenzen oder der Verlust des sozialen Umfelds. Oft ist der erste Impuls, sich spontan zu erklären oder die Vorwürfe sofort richtigzustellen. Genau an dieser Stelle passieren jedoch häufig gravierende Fehler, da Beschuldigte weder den konkreten Tatvorwurf kennen noch einschätzen können, welche Aussagen später gegen sie verwendet werden können.

Ihr wichtigstes Recht ist Schweigen!

Eine Hausdurchsuchung durch die Polizei ist für Betroffene immer ein Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der drohenden Konsequenzen ist der erste Impuls oft, sich spontan zu erklären oder die Vorwürfe aus dem Moment heraus richtigzustellen. Genau an dieser Stelle passieren jedoch häufig gravierende Fehler, weil Beschuldigte weder den konkreten Tatvorwurf kennen noch einschätzen können, welche Aussagen später gegen sie verwendet werden können.
Daher gibt es in dieser Lage nur eine einzige richtige Verhaltensweise: Sie müssen von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen!
Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln, auch wenn diese völlig belanglos wirken, und versuchen Sie nicht, die Situation vor Ort zu rechtfertigen oder Missverständnisse aufzuklären. Selbst wenn dieses Verhalten in dem Moment nachvollziehbar erscheint: Jedes Wort wird in der Ermittlungsakte vermerkt und kann später gegen Sie verwendet werden. Sie sind bei einer Hausdurchsuchung nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten, etwas mitzuteilen oder Ihre Passwörter bzw. PINs an die Beamten herauszugeben. Ihre Kooperation sollte sich auf das passive Dulden der Maßnahmen beschränken. Eine aktive Mitwirkung an der eigenen Überführung ist gesetzlich nicht vorgesehen und schadet Ihrer Verteidigungsposition erheblich.

Rechtslage und Bedeutung frühzeitiger anwaltlicher Beratung

Aufgrund der strengen Strafandrohung und der Komplexität digitaler Spuren ist ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB juristisch anspruchsvoll und für juristische Laien kaum durchschaubar. Es gilt zu prüfen, ob tatsächlich ein strafbarer Besitz vorliegt oder ob es sich um automatische Speichervorgänge handelte, die ohne Ihr Wissen geschahen. Denn schon kleine Details wie ein automatisch heruntergeladenes Vorschaubild, Dateien im Cache oder synchronisierte Cloud-Ordner können eine große Rolle spielen. Für Laien ist kaum nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht. Bereits zu Beginn entscheidet sich oft, welche Verteidigungsstrategie später möglich ist und welche Fehler vermieden werden müssen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher von zentraler Bedeutung, um die Situation rechtlich korrekt einzuordnen und die eigenen Rechte effektiv zu schützen.
Sensibilisierung für Risiken und typische Fallstricke
Der Beitrag soll indes nicht abschrecken, sondern Orientierung schaffen. Die Erfahrung zeigt, dass viele Beschuldigte weder die technischen Hintergründe noch die rechtlichen Feinheiten kennen. Ein grundlegendes Verständnis der Abläufe und der gesetzlichen Strukturen hilft dabei, die eigene Lage besser einschätzen zu können und zu verstehen, warum eine anwaltliche Vertretung so wichtig ist. Dazu gehört auch, zu wissen, dass nicht jedes gefundene Bild automatisch zu einer Verurteilung führt und dass Vorsatzfragen oder technische Umstände eine entscheidende Rolle spielen können.

Welche Ziele verfolgt die Vorschrift des § 184b StGB?

Der Gesetzgeber misst dem Schutz von Kindern im Bereich sexualisierter Gewalt den höchsten Stellenwert bei. § 184b StGB verfolgt primär das Ziel, Kinder vor der Produktion, Verbreitung und Nutzung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs zu schützen. Die Norm soll die sexuelle Integrität von Kindern bewahren und sieht die Verbreitung solcher Inhalte deshalb als eigenständiges Unrecht an, selbst wenn die abgebildeten Personen inzwischen Erwachsene sind oder der Missbrauch lange zurückliegt. Sekundär soll § 184b StGB den Markt für solche Darstellungen austrocknen und jeden Anreiz für deren Produktion unterbinden. Die Vorschrift greift damit wesentlich weiter als der bloße Jugendschutz, da sie auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder einbezieht und die Gefahr der fortgesetzten Opferwerdung verhindern möchte. Diese Wertung zieht sich durch alle modernen Gesetzesfassungen und bildet das Fundament der strengen Strafandrohung.

Kriminalpolitische Bedeutung und wiederholte Verschärfungen

Die strafrechtliche Behandlung von Kinderpornografie ist eng mit kriminalpolitischen Entwicklungen verknüpft. Über viele Jahre hinweg wurde der Tatbestand immer weiter ausgeweitet und verschärft. Allein in den letzten zehn Jahren wurde die Vorschrift mehr als fünf Mal geändert und angepasst. Dabei reagiert der Gesetzgeber regelmäßig auch auf technische Entwicklungen, etwa auf digitale Verbreitungswege, Cloudspeicher oder internationale Täterstrukturen. Strafschärfend wirkt beispielsweise der Umstand, dass auch fiktive oder computergenerierte Darstellungen erfasst werden können, sofern sie eine realitätsnahe Wiedergabe tatsächlicher Missbrauchssituationen darstellen.
Dies trägt der KI-Entwicklung einerseits Rechnung und soll andererseits verhindern, dass Missbrauchsinhalte in scheinbar unverfänglichen technischen Varianten weiterverbreitet oder als Grauzone genutzt werden. Die Norm soll außerdem den Markt für entsprechende Inhalte austrocknen, da bereits das Vorhandensein und der Konsum solcher Dateien Nachfrage erzeugt. Diese kriminalpolitische Sichtweise ist ein zentrales Argument für die starke repressive Ausrichtung des Tatbestands.

Gesetzliche Entwicklungen und Anpassungen an die digitale Realität

Die jüngeren Reformen verdeutlichen, wie dynamisch der Bereich der Kinderpornografie im Strafrecht ist. Der Gesetzgeber reagiert damit fortlaufend auf neue Täterstrategien und technische Möglichkeiten. Hierzu gehören unter anderem die Einbeziehung bislang nicht erfasster Dateiformate, das Erfassen von Abrufhandlungen oder die stärkere Gewichtung digital gespeicherter Inhalte, selbst wenn diese nur in Vorschaubildern oder Cache-Dateien vorliegen. Die Gesetzesgeschichte zeigt einen stetigen Trend zur Schaffung breiterer Strafbarkeitsbereiche und zur Absicherung gegen technische Ausweichstrategien.
Hintergrund ist die Erkenntnis, dass sich Missbrauchsdarstellungen rasend schnell verbreiten und schwer zu kontrollieren sind. Die Vorschrift soll deshalb nicht nur den eigentlichen Missbrauch ahnden, sondern auch jede Form der Weiterverbreitung unterbinden und die Nachfrage auf Tätereigenseite verhindern. Aufgrund der zunehmenden internationalen Vernetzung arbeitet der nationale Gesetzgeber eng mit internationalen Vorgaben und Richtlinien zusammen, was ebenfalls zu regelmäßigen Anpassungen führt.
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§ 184b StGB - Jesko Baumhöfener

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Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornogrfischer Inhalte eingeleitet wurde, gilt:

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Lassen Sie die Vorwürfe und die Beweislage umfassend prüfen, bevor Sie sich äußern.

In vielen Fällen lässt sich die Strafbarkeit entkräften oder das Verfahren einstellen, z. B. wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist oder es sich um eine unbeabsichtigte Speicherung handelt.

Doch was gilt rechtlich überhaupt als kinderpornografischer Inhalt nach § 184b StGB?

Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst entscheidend, ob die dargestellte Person als Kind im rechtlichen Sinne einzustufen ist. Das Gesetz definiert Kinder als Personen unter vierzehn Jahren. Diese Altersgrenze ergibt sich unmittelbar aus § 184b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 StGB. Für die Strafbarkeit ist ausschließlich das tatsächliche oder objektiv erkennbare Alter relevant, nicht das Aussehen oder das behauptete Alter der dargestellten Person. Darstellungen von älteren Minderjährigen fallen hingegen unter den Tatbestand der Jugendpornografie gemäß § 184c StGB. In Fällen, in denen das Alter nicht eindeutig feststellbar ist, ist der Gesamteindruck entscheidend.
Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlichen Betrachters. Auch der Kontext spielt eine Rolle. Wird etwa in einem erkennbaren Kinderzimmer fotografiert oder tragen die dargestellten Personen typische Kinderkleidung, kann dies zur Einordnung als Kind beitragen. Im Zweifel ist in solchen Fällen eher zugunsten der Kindereigenschaft zu entscheiden, wenn der Kontext klar kindtypisch erscheint.
Für die Strafbarkeit ist es zudem unerheblich, ob die abgebildete Person mittlerweile erwachsen ist. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Aufnahme. Waren die dargestellten Personen zu diesem Zeitpunkt minderjährig, bleibt die Aufnahme dauerhaft als kinderpornografischer Inhalt eingestuft. Dies ist wichtig, da durch die Verbreitung solcher Bilder eine fortgesetzte Verletzung der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes stattfinden kann.

Wie der pornografische Charakter einer Darstellung bestimmt wird

Neben der Einordnung als Kind ist entscheidend, ob die Darstellung pornografisch ist. Der pornografische Charakter wird im Bereich der Kinderpornografie anders beurteilt als bei Darstellungen von Erwachsenen. Während § 184 StGB zur Pornografie typischerweise eine sexualisierte Darstellung mit Erregungsabsicht erfordert, reicht § 184b bereits die Wiedergabe sexueller Handlungen an, mit oder vor Kindern aus.
Der Gesetzgeber geht hier von einem automatisch gegebenen pornografischen Charakter aus, da jede Sexualisierung von Kindern per se die sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Doch nicht jede Darstellung eines nackten Kindes erfüllt automatisch den Tatbestand der Kinderpornografie. Die juristische Definition zieht hier eine wichtige Trennlinie. Bloße Nacktheit in einer natürlichen und unschuldigen Pose ist strafrechtlich in der Regel nicht relevant. Darstellungen sexueller Handlungen mit Kindern sind dagegen in aller Regel pornografisch.
Es genügt bereits eine sexualisierte Pose, eine sexuell aufreizende Fokussierung auf die Genitalien oder eine eindeutige sexuelle Handlung, um den Tatbestand zu erfüllen. Eine Erregungsabsicht des Produzenten oder Betrachters ist dafür nicht erforderlich. Es kommt jedoch darauf an, ob die Darstellung primär auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt. Selbst medizinische oder dokumentarische Darstellungen können den Tatbestand erfüllen, wenn sie objektiv sexualisiert erscheinen oder eine voyeuristische Wirkung entfalten können. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall. Es ist dennoch wichtig, eine gewisse Sensibilität für das Thema zu entwickeln.
Zudem führt die Rechtsprechung aus, dass Kinder aufgrund ihrer fehlenden Selbstbestimmung und Schutzbedürftigkeit nicht in sexuellen Kontexten dargestellt werden dürfen – selbst wenn die Handlung nur inszeniert oder vermeintlich harmlos erscheint. Entscheidend ist der objektive Gesamteindruck der Darstellung und nicht das subjektive Empfinden des Betrachters.

Welche Rolle fiktive oder computergenerierte Inhalte spielen

Ein zunehmend wichtiges Thema in Ermittlungsverfahren ist die sogenannte scheinbare Kinderpornografie. Vor allem hinsichtlich der Generierung von Inhalten durch KI und Deepfakes ist die Frage besonders relevant, ob fiktive, gezeichnete oder computergenerierte Inhalte erfasst werden.
Auch täuschend echte Montagen oder mittels künstlicher Intelligenz generierte Bilder sind strafbar, wenn sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Ein fiktives Bild muss daher so gestaltet sein, dass es für einen durchschnittlichen Betrachter wie die Abbildung eines realen Kindes wirkt.
Entscheidend ist die Sicht eines durchschnittlichen Betrachters. Wenn dieser nicht sicher ausschließen kann, dass es sich um ein echtes Kind handelt, greift das Strafrecht. Reine Comiczeichnungen, Karikaturen, unrealistische Fantasyzeichnungen oder offensichtliche Animationen werden anders behandelt. Fotorealistische Deepfakes fallen jedoch unter die strengen Regeln des § 184b StGB. Die Abgrenzung erfolgt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und der Frage, ob die Darstellung ein tatsächliches oder realitätsnah wirkendes Missbrauchsgeschehen erkennen lässt.
Damit reagiert das Gesetz auf moderne Technologien wie Deepfakes oder KI-Bildgeneratoren, die täuschend echte Missbrauchsdarstellungen erzeugen können. Die Strafbarkeit soll verhindern, dass über künstliche Bilder neue Märkte für Missbrauchsdarstellungen entstehen oder die bestehende Nachfrage gefördert wird.

Warum bereits harmlos wirkende Inhalte problematisch sein können

Ein häufig unterschätzter Punkt ist, dass nicht nur eindeutige Missbrauchsdarstellungen strafbar sind. Auch Abbildungen, die ein Kind teilweise unbekleidet in sexualisierter Körperhaltung zeigen, können bereits als kinderpornografisch gelten. Selbst wenn keine sexuelle Handlung sichtbar ist, können eine suggestive Pose oder der Fokus auf intime Körperregionen entscheidend sein, um eine Strafbarkeit nach § 184b StGB auszulösen.
Dazu zählen etwa Aufnahmen des unbekleideten Genitals eines Kindes oder Darstellungen, die eine sexuelle Betontheit erkennen lassen. Solche Inhalte fallen nach § 184b Abs. 1 Nr. 1b oder Nr. 1c unter die verbotenen Kategorien.
Dies ist besonders relevant für Fälle, in denen Eltern oder Dritte vermeintlich harmlose Fotos erstellen, die bei objektiver Betrachtung eine Sexualisierung beinhalten können. Die Rechtsprechung betont den Schutz der betroffenen Kinder, weshalb eine klare Sensibilisierung notwendig ist.

Welche Handlungen sind nach § 184b StGB strafbar?

Zentrale strafbare Handlungen sind die Herstellung, der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten. Das Verbreiten ist eine der zentralen Tathandlungen des § 184b StGB und wird besonders streng geahndet.
Verbreiten bedeutet, dass kinderpornografische Inhalte einem größeren, nicht individuell bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dafür ist keine dauerhafte Speicherung durch den Empfänger erforderlich. Es reicht aus, dass die Inhalte in ihrer Substanz weitergegeben werden und tatsächlich beim Empfänger ankommen können.
Im digitalen Bereich wird das Verbreiten weit ausgelegt. Bereits das Einstellen von Dateien auf Plattformen, das Hochladen in Cloudspeicher, die Dritten Zugriffsrechte gewähren, oder das Bereitstellen eines direkten Downloadlinks kann den Tatbestand erfüllen. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach erweitert, um moderne Übertragungswege wie Messenger, soziale Netzwerke oder Peer-to-Peer-Netzwerke zu erfassen. Nach der Neufassung gilt jede Übermittlung über Kommunikationsnetze als potenziell tatbestandsmäßig, unabhängig davon, ob der Täter Einfluss auf den konkreten Download durch andere Personen hat.

Wann das Zugänglichmachen im Internet strafbar ist

Neben dem klassischen Verbreiten erfasst das Gesetz auch das öffentliche Zugänglichmachen. Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn Inhalte so bereitgestellt werden, dass sie von jedermann oder einem größeren Personenkreis abgerufen werden können. Dies betrifft insbesondere das Hochladen von Inhalten in Foren, Netzwerken oder auf Webseiten.
Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich jemand auf die Dateien zugreift. Bereits das Bereitstellen genügt, solange objektiv die Möglichkeit besteht, die Inhalte zu konsumieren.
Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist für das Zugänglichmachen allerdings nicht zwingend erforderlich. Auch wenn ein Täter Inhalte in einer Onlinegruppe teilt, deren Mitglieder nicht alle individuell bestimmbar sind, kann die Strafbarkeit erfüllt sein. Die Grenze zur rein privaten Weitergabe ist im Einzelfall schwierig zu ziehen und wird oft anhand der Gruppengröße sowie der Offenheit des Zugangs bewertet.

Welche Bedeutung das Abrufen und Sich-Verschaffen hat

Ein besonders praxisrelevanter Tatbestand ist das Abrufen kinderpornografischer Inhalte. Abrufen bedeutet, dass der Nutzer die Übertragung der Daten initiiert und dadurch die Möglichkeit erlangt, die Inhalte wahrzunehmen. Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Dateien dauerhaft gespeichert werden. Bereits ein technisch bedingtes Zwischenspeichern, etwa im Browsercache, kann ausreichen, sofern sich der Nutzer dadurch faktisch Zugang verschafft hat.
Das Sich-Verschaffen geht darüber hinaus und setzt voraus, dass der Täter tatsächliche Herrschaft über die Datei erlangt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Inhalte heruntergeladen und bewusst gespeichert werden. Die Rechtsprechung bewertet das Öffnen eines Links oder das Betrachten eines Vorschaubildes ebenfalls als Abruf, sofern dabei automatisch Daten auf dem Endgerät gespeichert werden. Diese Auslegung hat zur Folge, dass viele Nutzer nicht erkennen, dass bereits alltägliches Verhalten im Internet strafbar sein kann.

Wann Herstellung kinderpornografischer Inhalte vorliegt

Die Herstellung wird oftmals missverstanden und betrifft nicht nur Täter, die aktiv Missbrauchshandlungen dokumentieren. Herstellung bedeutet vielmehr jede Form der erstmaligen Festlegung eines kinderpornografischen Inhalts auf einem Datenträger. Dazu zählt das Aufnehmen eines Fotos, aber auch das Erstellen einzelner Standbilder aus Videos. Selbst das Abfotografieren bereits existierender Bilder oder das Konvertieren einer Datei kann den Tatbestand erfüllen, wenn der Täter dadurch einen neuen Datenträger mit entsprechenden Inhalten erzeugt.
Auch das eigenhändige Anfertigen von Missbrauchsbildern zum privaten Gebrauch erfüllt das Merkmal der Herstellung und ist entsprechend strafbar. Entscheidend ist nicht, ob der Täter die Inhalte verbreiten wollte. Allein die Festlegung auf einem Speichermedium genügt.
Besonders relevant ist die Herstellung bei KI-generierten Inhalten. Solange diese Darstellungen eine realitätsnahe Abbildung kindlicher Personen in sexuellen Situationen zeigen, können sie wie echte Inhalte behandelt werden. Damit trägt der Gesetzgeber der technischen Entwicklung Rechnung, da fotorealistisch erzeugte Bilder die gleiche gesellschaftliche Gefahr darstellen können wie reale Missbrauchsdarstellungen.

Weshalb der Besitz den größten Teil der Verfahren ausmacht

Der häufigste Vorwurf in Ermittlungsverfahren ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte. Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über Dateien voraus und verlangt, dass der Täter die Existenz der Inhalte zumindest billigend in Kauf genommen hat. Selbst gelöschte Dateien können ein Problem darstellen, solange sie durch forensische Methoden wiederherstellbar sind und der Täter ursprünglich Zugriff darauf hatte. Der Gesetzgeber betrachtet den Besitz als Dauerzustand, der erst endet, wenn die Zugriffsmöglichkeit endgültig entfällt.
Besonders komplex sind Fälle, in denen Dateien automatisch gespeichert wurden, etwa über Messenger-Dienste oder durch Cache-Funktionen. Hier wird häufig darüber gestritten, ob ein vorsätzlicher Besitz vorliegt. Die Auslegung hängt dabei stark von der technischen Kenntnis des Nutzers sowie den Umständen der Speicherung ab.

Welche subjektiven Voraussetzungen bestehen bei § 184b StGB?

Der Gesetzgeber verlangt für eine Verurteilung nach § 184b StGB zwingend einen Vorsatz. Eine rein fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. Wer also lediglich aus Unachtsamkeit handelt oder technisch unversiert ist, begeht zunächst kein Verbrechen. Die juristische Hürde für den Vorsatz ist jedoch niedriger, als viele Laien vermuten.
Es ist nicht erforderlich, dass Sie die Tat mit voller Absicht begehen oder diese als Ihr Hauptziel verfolgen. Gerichte begnügen sich in der Praxis oft mit dem sogenannten bedingten Vorsatz. Dieser liegt bereits vor, wenn Sie die Möglichkeit erkennen, dass es sich um inkriminierte Inhalte handelt, und diesen Umstand billigend in Kauf nehmen. Wer wegschaut oder Warnsignale ignoriert, handelt oft schon vorsätzlich.

Unkenntnis über das Alter Kinder meist nicht erfolgreich

Eine häufige Verteidigungslinie ist die Behauptung der Unkenntnis über das Alter der abgebildeten Personen. Beschuldigte geben oft an, die abgebildete Person für volljährig oder zumindest für älter als 14 Jahre gehalten zu haben. Vor Gericht greift diese Schutzbehauptung jedoch nur selten. Entscheidend ist meist der objektive Eindruck eines unbefangenen Betrachters.
Sind die kindlichen Merkmale auf dem Bild offensichtlich, unterstellt die Justiz in der Regel, dass auch der Beschuldigte dies erkannt hat. Ein Irrtum über das genaue Alter schützt nicht, wenn Ihnen bewusst war, dass es sich um eine minderjährige Person handelt. Juristische Laienbewertungen der Altersgrenze werden als unbeachtlicher Verbotsirrtum gewertet und entlasten nicht.

Automatisches Speichern bei Messenger-Diensten

Komplexer ist die Beweislage bei technischen Automatismen. Wer unfreiwillig Bilder über einen Messenger wie WhatsApp empfängt, hat im Moment des Empfangs oft keinen Besitzwillen und handelt somit nicht vorsätzlich. Wenn Sie von der Existenz der Dateien auf Ihrem Gerät nichts wissen, fehlt es am Vorsatz. Strafbar wird das Verhalten jedoch oft erst im zweiten Schritt.
Sobald Sie die Bilder in Ihrer Galerie bemerken und diese nicht unverzüglich löschen, kann aus der anfänglichen Unwissenheit ein strafbarer Besitz entstehen. In solchen Fällen prüfen Staatsanwaltschaften sehr genau, wie lange die Dateien gespeichert waren und ob Sie diese aktiv weitergeleitet oder sortiert haben. Das Argument der technischen Ahnungslosigkeit widerlegen Ermittler oft durch die Analyse Ihres sonstigen Nutzerverhaltens oder regelmäßiger Löschroutinen.

Welche Strafen drohen bei Kinderpornografie?

Mit der Reform des Sexualstrafrechts im Juni 2024 hat der Gesetzgeber den Tatbestand des § 184b StGB vor allem hinsichtlich des Strafrahmens neu strukturiert und die frühere Einordnung einzelner Handlungen als Verbrechen aufgehoben. Aktuell ist damit keine Handlung im Sinne des § 184b StGB als Verbrechen einzuordnen.
Der gesetzliche Strafrahmen beginnt bei drei Monaten Freiheitsstrafe und reicht je nach Handlung bis zu zehn Jahren. Trotz der Herabstufung auf ein Vergehen haben alle Handlungen des § 184b StGB einen hohen Unrechtsgehalt, weshalb die Gerichte regelmäßig empfindliche Strafen verhängen.

Aktueller gesetzlicher Strafrahmen

Die Herstellung (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB), das Zugänglichmachen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Verbreitung (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) von kinderpornografischen Inhalten gehören weiterhin zu den schwersten Tathandlungen und werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.
Beim Besitz sowie beim Abrufen und Erwerb/Sichverschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB liegt der Strafrahmen niedriger, aber dennoch im Bereich einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Möglichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz grundsätzlich nicht mehr vor. Bis zum 30.06.2021 konnte der Besitz und Erwerb von kinderpornografischen Inhalten gemäß § 184b Abs. 3 StGB auch mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Die Abstufung bei Erwerb und Besitz trägt dem Umstand Rechnung, dass der Besitz eine geringere Gefährdung darstellt als die aktive Weitergabe. Dennoch handelt es sich um eine Straftat, die zu einer Vorstrafe, einem Eintrag im Führungszeugnis und erheblichen sozialen Konsequenzen führen kann.

Welche Faktoren die Strafhöhe konkret beeinflussen

Die Strafzumessung richtet sich nach qualitativen und quantitativen Kriterien. Zu den wichtigsten zählen die Anzahl und die Schwere der Dateien, die Darstellung realer Missbrauchssituationen, der Grad der sexuellen Gewalt und die Dauer des Besitzes. Insbesondere die Art der Inhalte ist entscheidend. Enthalten die Dateien schwere Missbrauchsdarstellungen, kann selbst im unteren Strafrahmen eine Bewährung ausgeschlossen sein.
Auch das persönliche Verhalten des Täters spielt eine Rolle. Eine positive Auswirkung können Therapieansätze, die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden oder ein stabiler sozialer Hintergrund haben. Umgekehrt führen fehlende Einsicht, langjähriger Konsum oder das Betreiben strukturierter Sammlungen regelmäßig zu höheren Strafen.

Welche Nebenfolgen trotz Vergehenstatbestand weiterhin drohen?

Auch wenn § 184b StGB kein Verbrechen mehr ist, sind die Nebenfolgen erheblich. So können Geräte wie Computer, Smartphones oder Speichermedien nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen werden. Zudem drohen berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere in pädagogischen, medizinischen oder sozialen Berufen. Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis können langfristige Auswirkungen auf die berufliche Zukunft haben.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab und warum ist anwaltliche Unterstützung von größter Bedeutung?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist mit dem Schock einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme sämtlicher kommunikationstechnischer Geräte. Anschließend übergibt die Polizei Handys, Laptops und Festplatten an spezialisierte Forensiker der Landeskriminalämter. Diese Experten werten die Datenträger oft über viele Monate hinweg akribisch aus. In dieser Phase der Ungewissheit ist Geduld gefragt.
Ohne anwaltliche Hilfe erhalten Sie als Beschuldigter keinen Einblick in den Stand der Ermittlungen. Erst durch die Beauftragung eines Strafverteidigers erlangen Sie Akteneinsicht. Dieser Schritt ist unverzichtbar. Denn nur, wer genau weiß, welche Beweise die Ermittlungsakte enthält, kann eine wirksame Verteidigung aufbauen. In der Akte finden sich Protokolle, Chatverläufe und forensische Gutachten, die oft den Unterschied zwischen Verurteilung und Einstellung des Verfahrens ausmachen.

Strategische Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung

Die Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie hängt maßgeblich von der Beweislage ab. Ein häufiger Ansatzpunkt ist der Angriff auf den subjektiven Tatbestand, also den Vorsatz. Kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von den Dateien wusste oder deren illegale Natur billigend in Kauf nahm, fehlt es an einer Strafbarkeitsvoraussetzung.
Besonders bei automatischen Downloads in Chatgruppen oder temporären Cache-Dateien setzen erfahrene Anwälte an dieser Stelle an. Eine weitere Strategie zielt auf die Verwertbarkeit der Beweise ab. Fehler bei der Durchsuchung oder der Datenauswertung können dazu führen, dass belastendes Material vor Gericht nicht genutzt werden darf. Sollte sich der Tatvorwurf nicht vollständig entkräften lassen, verlagert sich die Verteidigung auf das Strafmaß. Hier gilt es, Argumente für einen minder schweren Fall vorzubringen, um die harte Mindeststrafe eines Verbrechens zu vermeiden und eine Bewährungsstrafe zu erreichen.

Spezialisierte Hilfe durch Dr. Jesko Baumhöfener

Angesichts der existenzbedrohenden Strafandrohungen ist die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Anwalts dringend ratsam. Der Hamburger Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jesko Baumhöfener hat bereits unzählige Verfahren im Bereich des Sexualstrafrechts und insbesondere bei Verfahren nach § 184b StGB begleitet. Er kennt die technischen Feinheiten der IT-Forensik ebenso wie die aktuelle Rechtsprechung zu den Vorsatzanforderungen.
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener entwickelt für seine Mandanten individuelle Schutzschriften, die oft schon im Ermittlungsverfahren eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern können. Seine Kanzlei steht Betroffenen bundesweit zur Seite, übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und erzielt so das bestmögliche Ergebnis und begrenzt soziale Folgeschäden.

Weshalb eine starke Verteidigung den Verlauf des gesamten Verfahrens bestimmen kann

Der Vorwurf der Kinderpornografie ist einer der schwerwiegendsten im deutschen Strafrecht und kann das Leben der Betroffenen bereits durch den bloßen Verdacht nachhaltig beeinflussen. Eine frühzeitig aufgebaute und konsequent geführte Verteidigungsstrategie entscheidet oft darüber, ob das Verfahren eingestellt wird, eine Bewährungsstrafe möglich ist oder die Folgen gravierend ausfallen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger wie Dr. Jesko Baumhöfener sorgt dafür, dass keine vorschnellen Entscheidungen getroffen werden und die Rechte des Beschuldigten von Beginn an geschützt sind. Mit kompetenter Unterstützung steigt die Chance erheblich, das Verfahren erfolgreich zu gestalten und die persönliche Zukunft zu sichern.

Fazit

  • Vorwurf entfaltet sofort massive Folgen für das gesamte Leben: Bereits der bloße Verdacht auf Kinderpornografie kann berufliche und private Konsequenzen nach sich ziehen. Betroffene erleben Hausdurchsuchungen und Ermittlungen oft als tiefgreifenden Schock, der ihr soziales Umfeld erheblich belastet.
  • Schweigen ist das wichtigste Schutzrecht in der Anfangsphase: Bei einer Hausdurchsuchung sollte niemals spontan etwas erklärt oder richtiggestellt werden. Jede Aussage kann später gegen den Beschuldigten verwendet werden. Daher ist der wichtigste Rat, den wir Ihnen geben können: Schweigen Sie in jedem Fall! Das Recht zu schweigen schützt unmittelbar vor unnötigen Fehlern und falschen Schlussfolgerungen.
  • Rechtslage ist technisch anspruchsvoll und ohne Anwalt kaum zu durchschauen: Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt oft von komplexen technischen Details ab. Dateien können sich unbemerkt durch automatische Downloads, Vorschaubilder oder Cache-Speicherungen auf einem Gerät befinden, ohne dass der Nutzer dies bemerkt. Für Laien ist kaum erkennbar, ob darin bereits ein strafbarer Besitz oder Vorsatz gesehen wird. Ein spezialisierter Anwalt kann genau prüfen, wie die Dateien auf das Gerät gelangt sind und ob der Vorwurf gerechtfertigt ist.
  • Definition kinderpornografischer Inhalte ist weit gefasst: Nicht nur eindeutige Missbrauchsdarstellungen sind strafbar. Auch sexualisierte Posen, intime Fokusdarstellungen oder realitätsnahe, KI-generierte Bilder können unter § 184b StGB fallen. Die Beurteilung erfolgt aus objektiver Sicht, was häufig zu unerwarteten Risiken führt.
  • Erfolgreiche Verteidigung hängt von Strategie, Technikverständnis und Erfahrung ab: Zentrale Angriffspunkte sind der subjektive Tatbestand, technische Abläufe und die Verwertbarkeit digitaler Beweise. Eine starke Verteidigung kann zu einer Verfahrenseinstellung, zu geringeren Strafen oder zur Bewährung führen. Ohne spezialisierte Expertise verliert man wertvolle Chancen im Ermittlungsverfahren.
"Dank seiner Kompetenz, Hartnäckigkeit und exzellenten juristischen Arbeit wurde mein Fall letztendlich eingestellt – ein Ergebnis, für das ich unglaublich dankbar bin."
"Die Menge, der bei mir durch Zufall gefundenen, entspr. § 184 b StGB verbotenen Datenmaterials, war so extrem umfangreich, dass ein ganz erhebliches Strafmaß unvermeidlich schien. Durch Herrn RA Dr. Jesko Baumhöfener wurde jetzt ein Ergebnis erzielt, welches ich in meinem Verfahren nicht einmal entfernt erhofft hatte!"
"Herr Dr. Baumhöfener ist auf seinem Gebiet absolut kompetent, freundlich, transparent, ehrlich und fair. Er konnte mich erfolgreich in einer Sache vertreten. Es verlief alles schnell und unkompliziert. "

Professionelle Verteidigung bei §184b StGB – Ihre Anwälte für Sexualstrafrecht

Ein Vorwurf nach §184b StGB bringt nicht nur strafrechtliche Risiken, sondern auch persönliche und soziale Belastungen mit sich. Als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht wissen wir, wie sensibel solche Verfahren geführt werden müssen – und wie wichtig eine frühzeitige, durchdachte Verteidigungsstrategie ist.
Rechtsanwalt in der Verteidigung gegen 
§ 184b StGB - Jesko Baumhöfener

Bereits im Ermittlungsverfahren können entscheidende Weichen gestellt werden:

Begleitung bei Durchsuchungen und erster Vernehmung
Prüfung der Beweislage und rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs
Strategische Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft

Unser Ziel: Einstellung des Verfahrens oder Vermeidung öffentlicher Hauptverhandlung

Unsere Kanzlei ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert. Wir vertreten Mandanten diskret, sachlich und mit Nachdruck – sowohl in Hamburg als auch bundesweit. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere konsequente Verteidigungspraxis.

Tatverdacht nach § 184b StGB? Jetzt schnell und besonnen handeln!

Wird Ihnen der Besitz oder die Verbreitung Kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen?
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei und holen Sie sich sofort rechtlichen Beistand. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser lassen sich Fehler vermeiden und Ihre Verteidigung aufbauen.
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Dr. Jesko Baumhöfener, LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht

FAQ

Haben Sie noch weitere Fragen? Rufen Sie mich gerne an oder nutzen das Kontaktformular.
Was soll ich tun, wenn die Polizei wegen Kinderpornografie vor der Tür steht?
Bleiben Sie ruhig, öffnen Sie die Tür und lassen Sie die Maßnahmen über sich ergehen. Machen Sie jedoch keine Angaben zur Sache. Schweigen Sie! Sagen Sie ausdrücklich, dass Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen, und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger.
Muss ich mit der Polizei sprechen oder Passwörter herausgeben?
Nein, Sie sind weder verpflichtet, Fragen zu beantworten, noch Passwörter, PINs oder Entsperrcodes preiszugeben. Jedes Wort kann protokolliert und später gegen Sie verwendet werden. Daher sollten Sie erst nach Rücksprache mit einem Anwalt etwas erklären.
Wann gelten Bilder rechtlich als Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Kinderpornografische Inhalte liegen vor, wenn Kinder unter 14 Jahren in sexuellen Handlungen oder auf sexualisierte Weise dargestellt werden. Dazu gehören auch realitätsnahe KI-Bilder oder Deepfakes. Nicht nur eindeutiger Missbrauch, sondern auch sexualisierte Posen oder der Fokus auf intime Körperregionen können strafbar sein.
Welche Strafen und Folgen drohen bei einem Verfahren nach § 184b StGB?
Je nach Tathandlung drohen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und bis zu zehn Jahren. Bewährung ist nicht in jedem Fall möglich. Zusätzlich sind Einträge im Führungszeugnis, die Einziehung von Geräten sowie massive berufliche und soziale Konsequenzen realistische Folgen.
Warum sollten Sie sich an Dr. Jesko Baumhöfener wenden?
Der Hamburger Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jesko Baumhöfener ist auf Verfahren im Sexualstrafrecht und nach § 184b StGB spezialisiert. Er kennt sowohl die technischen Details der IT-Forensik als auch die aktuelle Rechtsprechung. Er entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und arbeitet konsequent daran, Ihr Verfahren bestmöglich zu begrenzen oder eine Verurteilung zu vermeiden.
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