Ein zunehmend wichtiges Thema in Ermittlungsverfahren ist die sogenannte scheinbare Kinderpornografie. Vor allem hinsichtlich der Generierung von Inhalten durch KI und Deepfakes ist die Frage besonders relevant, ob fiktive, gezeichnete oder computergenerierte Inhalte erfasst werden.
Auch täuschend echte Montagen oder mittels künstlicher Intelligenz generierte Bilder sind strafbar, wenn sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Ein fiktives Bild muss daher so gestaltet sein, dass es für einen durchschnittlichen Betrachter wie die Abbildung eines realen Kindes wirkt.
Entscheidend ist die Sicht eines durchschnittlichen Betrachters. Wenn dieser nicht sicher ausschließen kann, dass es sich um ein echtes Kind handelt, greift das Strafrecht. Reine Comiczeichnungen, Karikaturen, unrealistische Fantasyzeichnungen oder offensichtliche Animationen werden anders behandelt. Fotorealistische Deepfakes fallen jedoch unter die strengen Regeln des § 184b StGB. Die Abgrenzung erfolgt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und der Frage, ob die Darstellung ein tatsächliches oder realitätsnah wirkendes Missbrauchsgeschehen erkennen lässt.
Damit reagiert das Gesetz auf moderne Technologien wie Deepfakes oder KI-Bildgeneratoren, die täuschend echte Missbrauchsdarstellungen erzeugen können. Die Strafbarkeit soll verhindern, dass über künstliche Bilder neue Märkte für Missbrauchsdarstellungen entstehen oder die bestehende Nachfrage gefördert wird.